Mein Fall! Abenteuer Recht und Justiz! Teil 9 (Der Betrug, kriminelle Energie Teil 6) Innerdeutsche Konsequenzen 2+4 Vertrag

in #mein-fall6 years ago

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Betrachten wir uns jetzt die Besonderheiten im Bezug zu den Teilen 1-8 #mein-fall, welche die innerdeutschen Konsequenzen dramatisch berühren.

Betrachten wir die Besonderheiten in Bezug auf den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands

(BGBl. 1990 II S. 885, 1055)

Der Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1055) ist aus den in Teil 1-8 erarbeiteten Gründen nichtig, da die Bundesrepublik Deutschland zu diesem Zeitpunkt über keine verfassungsrechtlich wirksame Vertretung verfügte, außer dem Bürger selbst.

Die Bundesrepublik Deutschland existiert damit

in den Grenzen zwischen dem 23. Mai 1949 und dem 3. Oktober 1990 fort. Sie ist mangels besonderer Organe der Gesetzgebung, vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG als Bund handlungs- und beschlussunfähig.

Mit

»Beschluß der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik über den Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zum Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 23. August 1990« wurde der Beitritt zum 3. Oktober 1990 erklärt.

Die Volkskammer ging dabei davon aus,

dass die Beratungen zum Einigungsvertrag zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen sind, die 2 + 4 Verhandlungen einen Stand erreicht haben, der die außen- und sicherheitspolitischen Bedingungen der Deutschen Einheit regelt,

die Länderbildung soweit vorbereitet ist, daß die Wahl in den Länderparlamenten am 14. Oktober 1990 durchgeführt werden kann.
Vorstehender Beschluss wurde von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik in ihrer 30. Tagung am 23. August 1990 gefasst.

Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik

über die Herstellung der Einheit Deutschlands (BGBl. 1990 II S. 889) einschließlich des anliegenden Protokolls und der Anlagen I bis III sollte gemäß dessen Art. 45 an dem Tag in Kraft treten, an dem die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Da die Bundesrepublik Deutschland am

31.08.1990 über keine ordnungsgemäße Regierung als (lediglich eine) erforderliche innerstaatliche Voraussetzungen zum Abschluss und Inkrafttreten des Vertrags verfügte und bisher auch nicht verfügt, konnte dieser Vertrag bisher nicht ordnungsgemäß in Kraft treten.

Damit erfolgte

kein ordnungsgemäßer Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zum Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland zum 3. Oktober 1990.

Die Deutsche Demokratische Republik

existiert damit in den Grenzen zwischen dem 7. Oktober 1949 und dem 3. Oktober 1990 fort.

Sie ist mangels staatlicher Organe

gemäß der Art. 47-85 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik handlungs- und beschlussunfähig.

Die Amtszeit ihrer letzten Volkskammer als gemäß Art. 48 oberstes Machtorgan endete gemäß Art. 54 am 18. März 1994, vier Jahre nach ihrem ersten Zusammentritt.

In ihrem Gebiet gilt nach wie vor

die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 9. April 1968 in der am vom 22. Juli 1990 beschlossenen und am 18. August 1990 (GBl. I S. 1036) in Kraft getretenen Fassung als unmittelbar geltendes Recht gemäß Art. 105 sowie die zum Zeitpunkt des 3. Oktober 1990 geltenden Gesetze.

Nun zu den Besonderheiten in Bezug auf den Vertrag

über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland (Zwei-plus-Vier-Vertrag) vom 12.09.1990 (BGBl. II S. 1318)

Gemäß Bekanntmachung vom

  1. März 1991 (BGBl. II 1991, S. 587) über das Inkrafttreten des Vertrages über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland

wurde gemäß Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes

über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland (BGBl. 1990 II S. 1317) bekanntgemacht, dass der Vertrag nach seinem Artikel 9 sowie die vereinbarte Protokollnotiz zu diesem Vertrag am 15. März 1990 für Deutschland und die folgenden Staaten in Kraft getreten sind. […]

Hinterlegt wurden die Ratifikationsurkunden v

om vereinten Deutschland am 13. Oktober 1990 […].

Mangels ordnungsgemäßen Beitritt

der Deutschen Demokratischen Republik gab es jedoch kein vereintes Deutschland und auch keine ordnungsgemäße Regierung eines solchen, welche den Zwei-plus-Vier-Vertrag hätte wirksam unterzeichnen und in der Folge ratifizieren oder o.a. Gesetz erlassen können.

Damit ist mangels ordnungsgemäßem Beitritt

der Deutschen Demokratischen Republik

und damit mangels ordnungsgemäßer Konstituierung

eines vereinigten Deutschland auch die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland (Zwei-plus-Vier-Vertrag) vom 12.09.1990 (bisher) nicht in Kraft getreten.

Es wird noch besser:

Die Besonderheiten in Bezug auf das Gesetz zur

Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz) vom 17. Juni 1990 (GBl. DDR 1990 I S. 300)

Auch das von der 10. Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik

beschlossene so genannte Treuhandgesetz und dessen für die Volkswirtschaften beider deutscher Staaten gravierende Folgen sind von den hier dargestellten Rechtsfolgen der Nichtigkeit als Folge der nicht ordnungsgemäßen Wahlen zu den Deutschen Bundestagen und der damit verbundenen nicht ordnungsgemäßen völkerrechtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland betroffen.

Artikel 10 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik bestimmte:

  1. Das sozialistische Eigentum besteht als gesamtgesellschaftliches Volkseigentum, als genossenschaftliches Gemeineigentum werktätiger Kollektive sowie als Eigentum gesellschaftlicher Organisationen der Bürger.
  1. Das sozialistische Eigentum zu schützen und zu mehren ist Pflicht des sozialistischen Staates und seiner Bürger.

Das Treuhandgesetz bestimmte in seiner Präambel,

durchaus übereinstimmend mit Artikel 10 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik:

Getragen von der Absicht,

die unternehmerische Tätigkeit dies Staates durch Privatisierung so rasch und so weit wie möglich zurückzuführen,
die Wettbewerbsfähigkeit möglichst vieler Unternehmen herzustellen und somit Arbeitsplätze zu sichern und neue zu schaffen,
Grund und Boden für wirtschaftliche Zwecke bereitzustellen,
daß nach einer Bestandsaufnahme des volkseigenen Vermögens und seiner Ertragsfähigkeit sowie nach seiner vorrangigen Nutzung für Strukturanpassung der Wirtschaft und die Sanierung des Staatshaushaltes den Sparern zu einem späteren Zeitpunkt für den bei der Währungsumstellung am 2. Juli 1990 reduzierten Betrag ein verbrieftes Anteilsrecht an volkseigenem Vermögen eingeräumt werden kann,

Das Treuhandgesetz sollte in der darauf folgenden Zeit durch Bundesgesetze wie folgt geändert werden:

Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889), Art. 25

Gesetz vom 22. März 1991 (BGBl. I. S. 766), Art. 9

Gesetz zur abschließenden Erfüllung der verbliebenen Aufgaben der Treuhandanstalt vom 9. August 1994 (BGBl. I S. 2062), Art. 1
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), Art. 298

Gesetz zur Abwicklung der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2081), Art. 1
Durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes zur abschließenden Erfüllung der verbliebenen Aufgaben der Treuhandanstalt vom 9. August 1994 sollte

der letzte Punkt der Präambel aufgehoben werden mit der Vorschrift:

»Der vierte Anstrich der Präambel wird aufgehoben.«

Damit sollte jedem Anspruch des Volkes der Deutschen Demokratischen Republik auf das Volkseigentum die gesetzliche Grundlage entzogen werden.

Alle nach dem 3. Oktober 1990 vorgenommenen Änderungen des Treuhandgesetzes sind nichtig. Es gilt auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik in den Grenzen zwischen dem 7. Oktober 1949 und dem 3. Oktober 1990 weiterhin fort in der von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik verabschiedeten Fassung vom 17. Juni 1990.

Europäische und internationale Konsequenzen

Die o.a. Tatsachen betreffen demzufolge u.a. auch

die folgenden – nicht abschließend aufgeführten – europäischen und internationalen Abkommen und Verträge, welche aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland für diese noch nicht in Kraft getreten sind:

Beitritt zu den Vereinigten Nationen (UNO) am 18. September 1973,
Pariser Verträge vom 23. Oktober 1954 (Aufhebung des Besatzungsstatuts in Westdeutschland),
Beitritt zur NATO (9. Mai 1955) auf Grund Unterzeichnung der Pariser Verträge vom 23. Oktober 1954,
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957,
Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992,
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 7. Februar 1992,
Einführung des EURO am 1. Januar 1999 (Art. 127–144 AEUV),
Vertrag zur Einrichtung eines Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) vom 23. Januar 2012,

IX. Schlussfolgerungen

Daraus ergibt sich folgende Zustandsbetrachtung:

Abschließend ist festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland nach wie vor im Rechtszustand des 14. August 1949 vor der Wahl zum ersten Deutschen Bundestag und zur ersten Bundesversammlung zur Wahl zum Bundespräsidenten verharrt.

Die Nichtigkeit der Wahlen zum Deutschen Bundestag aufgrund der Nichtigkeit bereits des Wahlgesetzes zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung kann nur mit der entsprechenden Konsequenz des öffentlichen Bekenntnisses zur unrechtmäßigen und verfassungswidrigen Diktatur ignoriert werden, welche das Grundgesetz selbst in seinen Grundprinzipien, im vorliegenden Fall das der freien Wahlen gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG, ändert bzw. außer Gesetzeskraft setzt.

Einer solchen aktiven Änderung durch Handeln oder Unterlassen steht jedoch im vorliegenden Fall die Vorschrift des Art. 79 Abs. 3 GG:

<Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche (…) die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.,

sowie des Art. 146 GG

entgegen:

Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

Es ist weiterhin auf Grund der hier dargelegten Regelmäßigkeit der Verfassungswidrigkeiten davon auszugehen,

dass es sich bei den hier genannten Tatsachen nicht um bedauerliche Einzelfälle handelt, wobei selbst dies die Verstöße gegen grundgesetzliche zwingende Gültigkeitsvoraussetzungen weder heilen noch legitimieren würde, sondern es sich hier um vorsätzliche Handlungen von mit scheinbar ordnungsgemäßer und damit scheinbar verfassungsgemäßer Ausübung staatlicher Gewalt beliehenen besonderen Organen der Gesetzgebung, vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG handelt, welche durch scheinbar ordnungsgemäße Wahlen und Abstimmungen im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG scheinbar ordnungsgemäß die Staatsgewalt ausüben.

Scheinbar!!!!!!!!!!

Um dies zu verdeutlichen sollen hier zwei erschreckende Zitate deutscher Politiker gegenüber gestellt werden,

welche trotz oder gerade wegen ihres zeitlichen Abstandes in aller Deutlichkeit das hier verborgene Prinzip der faktischen Machtübernahme, der Okkupation Deutschlands, und die damit verbundene Kontinuität des Verfassungsbruchs darlegen. Berichtete Gustav Heinemann (SPD), in der 89. Kabinettssitzung am 11. August 1950 noch aus der vorher abgehaltenen Länderinnenministerkonferenz:

»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.«

zeigte Rainer Brüderle (FDP) in der Abstimmung über den ESM-Vertrag

(Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – Sten. Ber. 188. Sitzung, Berlin, Freitag, den 29. Juni 2012, S. 2270, D), wie es danach tatsächlich gehandhabt wurde:

»Wir betreten auch verfassungsrechtliches Neuland. Wir ändern keinen Grundgesetzartikel, aber wir ändern die innere Verfasstheit unserer Republik. Manche sprechen von einer stillen Verfassungsänderung.«

Im juristischen Sinne handelt es sich hier um die Tatbestände des

»negativen Rechtsscheins«

und der damit in Verbindung stehenden

»negativen Anscheinshaftung«

auf höchster Ebene. Die dafür Verantwortlichen erzeugen

den Anschein von Demokratie und sind für nichts verantwortlich. Spätestens hier wird auch klar, weshalb der von den Nationalsozialisten 1943 aus dem Strafgesetzbuch getilgte Straftatbestand des »Amtsmissbrauch« nie wieder in das bundesdeutsche Rechtssystem eingeführt wurde. Denn für den Notfall wissen alle Beteiligten um den juristischen Grundsatz:

»Nulla poena sine lege« (Keine Strafe ohne Gesetz) und werden sich spätestens dann auf Art. 103 Abs. 2 GG berufen:

Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

Dem entgegen jedoch steht die nach wie vor

gegebene Gesetzeskraft des Hochverrats gemäß Art. 143 GG (alter Fassung).

Im faktischen Sinne handelt es sich hier um das gleiche Prinzip wie in der Geschichte des Friedrich Wilhelm Voigt, besser bekannt als »Hauptmann von Köpenick«; nur dass es im vorliegenden Fall nicht komisch ist und die Folgen derart gravierend sind, dass eine Heilung im klassischen Sinne unmöglich scheint.

Die hier aufgezeigten verfassungsrechtlichen Folgen sind dennoch zwingend, denn sie ergeben sich aus den Fakten.

Eine nicht ordnungsgemäße und somit ungültige erste Wahl kann später keine gültigen Rechtsfolgen hervorrufen oder, um es mit einem jedem Juristen bekannt sein müssenden Grundsatz wiederholt zu sagen:

»Ex iniuria ius non oritur« (Aus Unrecht entsteht kein Recht)

Wäre das zwingend zu erfüllende Zitiergebot als

»Fessel des Gesetzgebers«

im ersten einfachen Gesetz nach Inkrafttreten des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, dem Wahlgesetz zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung, tatsächlich erfüllt worden,

so hätte es immer und bei allen folgenden Gesetzen erfüllt werden müssen. Dies stand jedoch erkennbar nicht in der Absicht des Parlamentarischen Rates, der Ministerpräsidenten der Länder und auch der somit selbst ernannten und demnach nicht nach demokratischen Standards gewählten ersten und damit aller folgenden »Volksvertretungen«.

Gerade in diesem Zusammenhang

sollte auch die offensichtliche Verbindung zur verfassungswidrigen Machtübernahme der Nationalsozialisten sowie der aktuelle Vollzug vieler ihrer (dem Grundgesetz eindeutig entgegenstehenden) Gesetze, aus einem etwas kritischeren Blickwinkel gesehen werden, als das bisher der Fall war.

Im Grunde handelt es sich bei den hier aufgezeigten Vorgängen

– ebenso wie im Dritten Reich –

um eine so genannte

Kalte Revolution.

Ob eine solche blutig oder unblutig verläuft, ist für ihren Charakter als undemokratischer Zustand ohne Belang. Damit sind diese Vorgänge – mögen sie auch ausflüchtig als gewohnheitsrechtlich deklariert werden – bereits von Grundgesetzes wegen ohne jede Legitimation, denn Art. 20 Abs. 1 GG legt durch die Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG gegen jede Änderung während der Geltungsdauer des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland geschützt verbindlich fest:

Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

Im Hinblick auf die o.a. Zustände

findet jeder Widerstand in Form der Ausübung der Grundrechte als Abwehrrechte des Bürgers gegen jedwede illegitime Handlung von nicht ordnungsgemäß mit der Ausübung der Staatsgewalt Beauftragten in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland statt und gerade diejenigen Personen, welche von den nicht ordnungsgemäß mit der Ausübung der Staatsgewalt Beauftragten zum somit illegitimen Tragen und dem illegitimen Einsatz von Waffen berufen worden sind, kommt hier eingedenk ihres nach wie vor gültigen, weil freiwillig abgelegten Amtseides zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung die verfassungsrechtliche Pflicht zu, jede Anwendung von Waffen gegenüber dem Volk als Souverän im Falle des einzelnen oder kollektiven Widerstands im Sinne des Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Satz 1 GG zu unterlassen, will man sich nicht der Beihilfe zur Zerstörung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung mitschuldig machen.

In Teil 10 betrachten wir den Grundsatz der freien Wahlen und die Wahlprüfung

Euer Zeitgedanken

Sort:  

Nulla poena sine lege!

Diese Praxis hat Angela Merkel und ihr Gefolge in 2016 bei der Strafbarkeit im Hinblick auf die Beteiligung illegaler Angriffskriege praktiziert.

§80 StGb

https://www.heise.de/tp/features/80-StGB-Vorbereitung-eines-Angriffskriegs-ist-seit-1-Januar-2017-gestrichen-3590763.html

Die kriminellen Akteure des Systems versprechen sich wohl Straffreiheit für ihre Kriegsverbrechen, die sie begehen, wenn sie solche Gesetze kurzerhand streichen, wobei sich die Frage stellt, ob das StGB überhaupt Gültigkeit besitzt...

Danke für deinen Kommentar

wobei sich die Frage stellt, ob das StGB überhaupt Gültigkeit besitzt...

Siehe #mein-fall Teil 5 wo die StPO als Verfahrensgrundlage zum StGB aufgeführt wurde

StPO (Strafprozessordnung)
In den Vorschriften der §§ 51, 70, 77, 81a, 81c, 81g, 81h, 94, 95, 98, 98b, 100, 100a bis 100f, 102, 104, 105, 108, 111a, 111b, 112, 115, 116a, 131, 132, 132a, 431 und 444 StPO werden die Freiheitsgrundrechte des Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit), Art. 2 Abs. 2 GG (Freiheit der Person – Unverletzlichkeit der Person), Art 6 Abs. 1 GG (Ehe und Familie), Art. 10 GG (Post- und Fernmeldegeheimnis), Art. 12 Abs. 1 GG (freie Wahl und Ausübung des Berufs), Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) und Art. 14 Abs. 1 GG (Recht auf Eigentum) eingeschränkt. Gleichwohl zitiert die StPO diese durch die genannten Vorschriften der StPO eingeschränkten Grundrechte nicht.

Siehe #mein-fall Teil 8

Gemäß Art. 123 GG gilt Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des (ersten) Bundestages fort, soweit es dem Grundgesetz nicht widerspricht.

Das Fortgeltungsrecht dieser Vorschrift gilt aus folgenden Gründen nicht für nationalsozialistische Gesetze aus der Zeit zwischen dem 05.03.1933 und dem 08.05.1945:

Also muss zuerst alles aus der Nazizeit raus und dann muss es in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz geprüft werden. Dabei ist wieder Art. 19(1) Satz 2 GG gefragt als „Fessel des Gesetzgebers und Schutz der Grundrechte. Es muss zitiert werden.
In der StGB ist jedoch keine Zitierung vorhanden.
Wer kann dies jedoch vornehmen? Nur ein ordentlich legal gewählter Gesetzgeber. Den gibt es aber nicht.

Aus Unrecht entsteht kein Recht, auch wenn sich alle daran halten. Somit ist kein StGB im Rechtsraum der Bundesrepublik Deutschland, mit seinem Grundgesetz, existent.

Nun muss man aber auch noch fragen, ob die DDR überhaupt ein legitimer Staat war.

Freilich, das kommt noch dazu. Dafür brächte es aber eine eigene Analyse. Um das auch noch aufzuarbeiten, geht mir die Lebenszeit aus.

Du musst ja noch etwas Arbeit für deine Kinder übrig lassen.

Die sind nicht so behämmert wie ich.