Social Travelling - Vermietern drohen unangenehme Fragen vom "stillen Teilhaber"
Das Geschäftsmodell des "social travelling" boomt - Internetportalen wie Airbnb, Wimdu oder 9flats.com sei Dank.
Kein Wunder also, dass sich auch die ungebetenen "stillen Teilhaber" vom Staat für dieses Thema interessieren. Nach Berichten der Wirtschaftswoche wurde von Deutschland ein Auskunftsersuchen bzgl. der Airbnb-Vermittler an Irland (Europa-Sitz von Airbnb) gerichtet. [1]
Und das bedeutet im Klartext: Airbnb "darf" die Daten von ALLEN Vermittlern der letzten 10 Jahre an den deutschen Fiskus übermitteln.
Wer seine Einnahmen bisher nicht versteuert hat, muss also mit einem (drastisch) erhöhten Entdeckungsrisiko rechnen (meiner Meinung nach theoretisch 100%, aber wegen lahmer Behörden praktisch doch darunter). Entdeckung bedeutet aber: STEUERHINTERZIEHUNG. Da kennt "Vater Staat" keinen Spaß und ist gnadenlos.
Bei https://www.watson.de heißt es dazu: "Du hast seit 2008 mal unangemeldet auf Airbnb vermietet? Dann such' dir einen Anwalt". [2] Nun ich würde sagen, ein Steuerberater macht mehr Sinn, aber da bin ich natürlich befangen (da ich selbst Steuerberater bin).
Bei Watson wird auch über ein Phänomen berichtet, welches ich schon oft beobachten durfte. Sobald der Normalbürger mit der Gangart des Staates beim Eintreiben des ihm seiner Meinung nach zustehenden Anteils der Früchte von anderer Leute Arbeit konfrontiert werden, sind sie ganz überrascht und fragen erstaunt: "Ja, darf der Staat denn das." Da der Staat sich seine Gesetze selbst macht, selbst überwacht und selbst das "Recht" dazu spricht, ist die Antwort sehr leicht: Natürlich darf der das. Er könnte es sich im herrschenden System nur selbst verbieten. Und darauf können Sie lange warten.
Erinnern möchte ich bei der Gelegenheit am den Ankauf illegal beschaffter Bankdaten auf CD, der nachträglichen und rückwirkenden Änderung unliebsamer Steuergesetze (mehrfach passiert) und des illegalen Vorgehens der Steuerbehörden bei der Beendigung der steuerlichen Gestaltungen mittels Filmfonds. Berichten kann ich bei Bedarf zudem aus eigener Erfahrung von einem Fall, bei dem eine Steuerprüfung bei einem Schrottverwerter nur aus dem Grunde vorgenommen wurde, um die ganzen Leute zu erwischen, die dort schwarz anlieferten. Die Kneipen in unserer Umgebung mussten in der Folge erhebliche Umsatzeinbußen hinnehmen. [3]
Doch nun zur Sache "Untervermietung von Privatwohnungen“:
-- Zu betrachten ist die Einkommen- (ggf. auch die Gewerbesteuer) sowie die Umsatzsteuer.
Wer Zimmer seiner Privatwohnung untervermietet, erzielt damit einkommensteuerlich in aller Regel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Es können – bei umfangreicherer Vermietung und der Erbringung von Sonderleistungen - auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen. Bei kurzfristiger Vermietung entfällt zudem die "normale " Befreiung von der Umsatzsteuer für Vermietungseinkünfte. Es fällt also ggf. auch Umsatzsteuer an. Allerdings fallen private Wohnungsvermieter in vielen Fällen unter die Kleinunternehmerregelung des UStG, wonach die Umsatzsteuer bei Bruttoumsätzen bis 17.500 EUR im Kalenderjahr nicht erhoben wird.
Fazit: Für die meisten Airbnb-Vermittler fällt Einkommensteuer (ESt), aber keine Umsatzsteuer (USt) an.
Eine kompakte Zusammenfassung findet sich mit Datum 19.6.2018 bei Haufe unter dem Titel "Steuerliche Aspekte der kurzfristigen Untervermietung" [4]
-- Da die Anzahl an unbedarften Vermietern auf dem Gebiet des "social travelling" hoch sein dürfte und dieses Geschäft mittlerweile eine beachtliche Größenordnung erreicht hat, war absehbar, dass sich auch die Finanzbehörden verstärkt für die Geschäftsaktivitäten auf Vermietungsplattformen interessieren. Das Risiko entdeckt zu werden ist dabei als sehr hoch einzustufen, denn an Vermietungsplattformen gerichtete Sammelauskunftsersuchen bieten den Finanzbehörden ein leider sehr wirksames Instrument zur Aufdeckung von Vermietungsaktivitäten. Wie oben erwähnt, gibt es ein entsprechendes Auskunftsersuchen bereits an Irland bzgl. Airbnb.
-- Was ist zu tun?
Grundsätzlich sind die Einnahmen aus den hier in Rede stehenden Vermietungseinkünften steuerpflichtig (ESt und USt und ggf. GewSt). Die Erklärung der Einkünfte obliegt dem Vermieter, ohne dass es dazu einer Aufforderung des Finanzamts bedarf. Airbnb hat dazu eine eigene Seite, auf der alle Informationen seitens Airbnb zu dem Thema zu finden sind, u.a. auch die steuerlich benötigten Daten. [5]
Sollten bisher keine Einnahmen erklärt worden sein, hilft hoffen und beten oder eine (wirksame) Selbstanzeige. Letzteres sollte nur unter fachmännischer Begleitung vorgenommen werden, da eine unwirksame Selbstanzeige schnell erstellt ist (siehe Uli Hoeneß) und diese den Super-GAU darstellt.
Allgemeine Fragen zum Thema beantworte ich gern unter diesem Artikel. Für persönliche Fragen bitte um Kontaktaufnahme.
[3] Bei Bedarf einfach unter dem Artikel fragen.
[5] https://www.airbnb.de/help/article/416/where-do-i-find-my-airbnb-earnings-for-tax-purposes