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RE: Warum funktioniert unser Rechtssystem nicht?

in #deutsch7 years ago (edited)

Danke für deine Antwort. Wer mit Halbwissen gesegnet ist, zeigt deine Antwort. Hier die klaren Erläuterungen von mir. Ich bitte darum dies von Dir zu wiederlegen.
Artikel 19/2 GG in Verbindung mit Artikel 79/3 GG sind die wesentlichen Teile der Ewigkeitsgarantie nur zur Info. §21 des BWG in der Fassung vom 05. August 1949 sah auch eine Strafzahlung vor die in das Eigentumsrecht eingreift, Wer seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt, […] wird mit Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 5000.- DM bestraft, soweit nicht in anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe angedroht ist.

Durch diese Vorschrift können – neben anderen mit einer Freiheitsstrafe verbundenen Grundrechten (Art. 11 GG u.a.) – vor allem die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie die Unverletzlichkeit der Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 GG nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG eingeschränkt werden. Diese Einschränkungen wurden im Wahlgesetz zum ersten Bundestag und zur Bundesversammlung nicht gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG unter Angabe des Artikels genannt.
Bei weiteren Maßnahmen betrifft dies auch Artikel 13/1 GG, wenn er sich berechtigter Weise gegen diese Geldforderung wehrt, Gerichtsvollzieher greifen in die Grundrechte der Bürger ein, indem sie z.B. bewegliche Sachen pfänden, die Wohnung des Schuldners öffnen und durchsuchen und im Einzelfall sogar einen Schuldner verhaften um die Angaben seiner Vermögensverhältnisse zu erzwingen (z.B. Aussage Bundesrat, 831 Sitzung vom 09. März 2007). Artikel 19/1 Satz 2 GG betrifft das auslösende Gesetz und steht alles in §21 BWG drin. Artikel 19/1 Satz 2 GG ist eine Mussvorschrift, eine MUSS Voraussetzung. Eine Teilnichtigkeit gibt es nicht, denn das würde jeder Voraussetzung widersprechen, getreu dem Motto wir Schreibens mal rein und wenns jemand merkt streichen wir hat mal. Ein Gesetz hat keine Klausel. Ließ die Protokolle des Parlamentarischen Rats und lese den Bonner Kommentar von 1950, kommentiert von Wernicke. Ich habe nicht behauptet, dass es kein Wahlgesetz gab, sondern dieses Wahlgesetz nicht den Anforderungen des Grundgesetzes entspricht. Ein Gesetz, dass Grundrechte einschränkt und diese Einschränkungen nicht zitiert führt automatisch zu dessen Nichtigkeit.