Coronatest werden teuerer - die neue Bundesverordnung von Lauterbach erlaubt die staatlich organisierte Abzocke des deutschen Staatsvolkes...
Eine neue Bundes-Corona-Testverordnung aus dem Hause Lauterbach in Berlin ist heute im Rahmen einer Nacht und Nebelaktion ohne parlamentarischen Beschluss und gesellschaftlichen Diskurs in Kraft getreten und hat unter anderem im Schatten der Fussball WM die kostenlosen COVID-19 Tests für Menschen, die aus medizinischen Gründen auf Grund einer Kontraindikation nicht geimpft werden dürfen ebenso abgeschafft wie die 3 Euro Tests für all jene, die einen Bürgertest zum Beispiel für den Besuch von Großveranstaltungen machen wollen.
Die Massnahme wurde nötig, so lässt man den Pöbel wissen, weil der Junta in Berlin die Kohle ausgeht für den staatlich organisierten COVID-19 Wahnsinn. Immerhin ist es wichtiger die Bombenwerfer in Kiew und die Aufrüstung der Miliatärs zum täglichen Versenden von tödlichen Friedensbotschaften zu verwenden als das Leben der Menschen in diesem Land vor staatlicher Willkür und staatlichem Unvermögen und behördlicher Inkopetenz zu schützen.
Irgendwie steht die fünfte Novelle der Coronatestverordnung in Deutschland für den fiskalpolitischen Offenbarungseid des realexistierenden sozialisitischen Räuberstaates und seiner korrumpierten Strukturen, die zeitgleich jetzt je Beamten bis zu 10000 Euro zusätzlich bekommen sollen, so denn sie in der richtigen Stadt mit mindestens zwei Kindern leben und arbeiten. Das ganze erinnert zusehends an die verquere Logik krimineller Regime wie in der von sozialisitischen Strukturen geprägten DDR vor ihrem Zusammenbruch.
Lauterbach bittet fortan die Bürger durch grundgesetzwidrige Eingriffe in die Grundrechte des deutschen Staatsvolkes mehr als zuvor zur Kasse und verlängert ebenso in grundgesetzwidriger Weise unter strafrechtlich relevanter Ausnutzung seiner Machtbefugnisse diese bis Ende Februar des kommenden Jahres.
Demnach haben seit heute nur noch folgende Gruppen ein Anrecht auf einen kostenlosen C-19 Test in Deutschland - Zitat:
Folgende asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests:
- Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 (Anmerkung: Gemeint sind die Besucher von Pflegeinrichtungen, Krankenhäusern, Obdachlosen Unterkünften, Tageskliniken, operativ tätigen Medizineinrichtungen usw.)
- Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt sind,
- Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und
- Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist.
Quelle: https://www.buzer.de/4a_Neue_Coronavirus-Testverordnung.htm