Verwaltungsgericht Aachen verpasst der Regierung eine echte Klatsche - Entschädigungsanspruch für Ungeimpfe im Falle einer COVID-19 Infektion ist rechtens...
Laut eines Urteils der Verwaltungsgerichtes Aachen vom 19.9.2022 - AZ: 7 K 1360/22 besteht im Falle einer COVID-19 Erkrankung eines Ungeimpften ein Rechtsanspruch für Entschädigungszahlungen im Falle eines Lohnausfalls der durch eine behördliche Quarantäneauflage des Betroffenen entsteht.
Abertausende Ungeimpfte mussten im Jahre 2021 als Folge der grundgesetzwidrigen Eingriffe der Regierung und Minister im Falle einer Coronaerkrankung als Ungeimpfte Lohneinbußen hinnehmen.
Dies war, nach Ansicht der VG Aachen nicht rechtens. Ungeimpfte Betroffene haben gemäß der Einzefallentscheidung aus Aachen durchaus Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall, wenn diese ihrer Arbeit auf Grund einer angeordneten Quarantäne nicht mehr nach gehen konnten.
Ein entsprechender Antrag auf Entschädigung ist innerhalb der zwei Jahresfrist zu stellen, so denn eine Entschädigung für den Lohnausfall im Rahmen einer Quarantäne erwirkt werden soll.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Bewilligung einer Entschädigung in gesetzlicher Höhe aus § 56 Abs. 1 S. 1 und 2 i. V. m. Abs. 5 IfSG, § 113 Abs. 5 VwGO.
Nach § 56 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG in der Fassung vom 10.12.2021, gültig ab 12.12.201, erhält eine Entschädigung in Geld, wer auf Grund des IfSG als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 S. 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Das Gleiche gilt für eine Person, die nach § 30, auch in Verbindung mit § 32, abgesondert wird oder sich auf Grund einer nach § 36 Abs. 8 S. 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung absondert. Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen, § 56 Abs. 5 S. 1 IfSG.